Art. 4 Verbot von Haltungsarten
Art. 4 Verbot von Haltungsarten
1 Der Bundesrat verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes klar widersprechen, namentlich bestimmte Arten der Käfighaltung und der Dunkelhaltung.
2 Er kann bestimmte Haltungsarten der Bewilligungspflicht unterstellen.
3 Er bestimmt eine Übergangsfrist für die Anpassung bestehender Anlagen.
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