Art. 7a Züchten und Erzeugen von Tieren
Art. 7a Züchten und Erzeugen von Tieren
1 Die Anwendung natürlicher sowie gentechnischer oder anderer künstlicher Zucht- und Reproduktionsmethoden darf bei den Elterntieren und bei den Nachkommen keine durch das Zuchtziel bedingten und damit verbundenen Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen verursachen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Tierversuche.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Züchten und Erzeugen von Tieren und bestimmt die Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Zuchtzielen und Reproduktionsmethoden; dabei berücksichtigt er die Würde der Kreatur. Er kann die Zucht, das Erzeugen und das Halten von Tieren mit bestimmten Merkmalen verbieten.
Stand am 13. Juni 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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