Art. 7b Bewilligungspflicht für gentechnisch veränderte Tiere

Art. 7b Bewilligungspflicht für gentechnisch veränderte Tiere

1 Das Erzeugen, Züchten, Halten, Handeln oder Verwenden gentechnisch veränderter Tiere bedarf einer kantonalen Bewilligung. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über Tierversuche und nach dem Gentechnikgesetz vom 21. März 20031.


2 Der Bundesrat kann nach Anhören der interessierten Kreise, der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich, der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit und der Eidgenössischen Kommission für Tierversuche (Art. 19) Kriterien für die Güterabwägung beim Erzeugen, Züchten, Halten, Handeln und Verwenden gentechnisch veränderter Tiere festlegen.


3 Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht oder Vereinfachungen im Bewilligungsverfahren vorsehen, namentlich wenn feststeht, dass bei den Tieren keine durch das Erzeugen oder die Zucht bedingten Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen auftreten und auch sonst der Würde der Kreatur Rechnung getragen wird.



1 SR 814.91


Stand am 13. Juni 2006

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