Art. 11 Betäubungspflicht
Art. 11 Betäubungspflicht
Unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Tierversuche dürfen schmerzverursachende Eingriffe nur von einem Tierarzt und unter allgemeiner oder örtlicher Betäubung vorgenommen werden. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
Stand am 13. Juni 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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