Art. 28 Widerhandlungen im internationalen Handel
Art. 28 Widerhandlungen im internationalen Handel
1. Wer Tiere oder tierische Erzeugnisse nach den Anhängen I–III des Übereinkommens vom 3. März 19731 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen entgegen dem Abkommen vorsätzlich ein- oder ausführt, durch das Land befördert oder in Besitz nimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken.
2. Wer die auf Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes beruhenden Vorschriften über den internationalen Handel vorsätzlich verletzt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
1 SR 0.453
Stand am 13. Juni 2006
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