Art. 29 Kommission für Stalleinrichtungen

Art. 29 Kommission für Stalleinrichtungen

1 Das Departement wählt eine beratende Kommission. Diese zählt höchstens 15 Mitglieder und setzt sich namentlich aus Vertretern des Bundes und der Kantone sowie aus Wissenschaftern und Fachleuten für Tierschutzfragen, Tierhaltung und Stallbau zusammen.


2 Das Departement bestimmt den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie stellt eine Geschäftsordnung auf. Das Bundesamt führt das Sekretariat.


3 Das Bundesamt kann die Kommission in allen mit der Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen zusammenhängenden Fragen beiziehen. Die Kommission nimmt Stellung zu den Gesuchen und Ergebnissen der praktischen Prüfungen, die das Bundesamt ihr vorlegt.

Stand am 1. Juli 2007

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