Art. 39 Private Wildtierhaltung

Art. 39 Private Wildtierhaltung

Folgende Wildtiere dürfen auch nichtgewerbsmässig nur mit Bewilligung gehalten werden:


a.1Säugetiere, ausgenommen Lamas, Alpakas und deren Kreuzungen, sowie Insektenfresser und Kleinnager;b.2Straussenvögel, Kiwis, Pinguine, Pelikane, Kormorane, Schlangenhalsvögel, Stelzvögel, Flamingos, Taggreife, Kraniche, Sumpf- und Strandvögel, grosse Aras und Kakadus, Nachtgreife, Nachtschwalben, Kolibris, Trogons, grosse Nashornvögel, Nektarvögel, Paradiesvögel;c.3Riesen- und Sporenschildkröten, Meeresschildkröten, Krokodile, grosse Leguane, Chamaeleo calyptratus, Grosstejus, Brückenechsen, Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Varanus mitchelli, Varanus semiremex, Krustenechsen, Giftschlangen, Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Boa constrictor;d.Riesensalamander;e.Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden, ausgenommen einheimische Arten nach der Fischereigesetzgebung.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).


Stand am 1. Juli 2007

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