Art. 48 Inhalt der Bewilligung

Art. 48 Inhalt der Bewilligung

1 Die kantonale Behörde legt fest, ob und wie viele Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis nötig sind. Die Bewilligung für den Handel mit einer beschränkten Zahl von Tieren kann auch erteilt werden, wenn der Gesuchsteller keinen Fähigkeitsausweis besitzt, jedoch ausreichende Kenntnisse in der Haltung der betreffenden Tiere nachweist.


2 In Bewilligungen für Kleintiermärkte, für Tierausstellungen, bei denen Tiere verkauft werden, oder für die Werbung mit Tieren ist durch Bedingungen und Auflagen sicherzustellen, dass die Tiere nicht leiden oder Schaden nehmen. Diese Bewilligungen werden befristet.


3 Die übrigen Bewilligungen für den Handel mit Tieren werden in der Regel nicht befristet.

Stand am 1. Juli 2007

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu