Art. 54 Transportmittel

Art. 54 Transportmittel

1 Transportmittel müssen folgenden Anforderungen genügen:


a.Alle Teile, mit denen Tiere in Kontakt kommen, müssen aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist.b.Türen, Fenster und Luken müssen während des Transports sicher fixiert werden können.c.1Gleitsichere Böden und Trennwände, Gatter und Stützvorrichtungen müssen verhindern, dass Tiere ausgleiten oder Transportbehälter sich verschieben können. Mitgeführte Rampen müssen den Anforderungen von Artikel 53 Absatz 6 genügen.d.Anbindevorrichtungen müssen so fest sein, dass sie bei normaler Belastung während des Transports nicht reissen. Sie müssen so lang sein, dass die Tiere normal stehen, sich legen sowie fressen und trinken können.e.2Die Tiere müssen genügend Platz haben. Den Nutztieren müssen die in Anhang 4 aufgeführten Mindestladeflächen zur Verfügung stehen. Den je nach Art unterschiedlichen Bedürfnissen, den klimatischen Verhältnissen und namentlich dem Schurzustand ist Rechnung zu tragen. Wenn die Ladeflächen gross sind oder die Tiere mehr als das Doppelte der Mindestladefläche nach Anhang 4 zur Verfügung haben, müssen Trennwände eingesetzt werden.f.Genügende Frischluftzufuhr sowie Schutz vor schädlicher Witterung und den Abgasen des Transportmittels müssen gesichert sein.g.3 4 Auf den Fahrzeugen, die für die in Anhang 4 aufgeführten Nutztiere gewerbsmässig verwendet werden, muss die für die Tiere verfügbare Ladefläche in Quadratmetern, gegebenenfalls pro Stockwerk, von aussen deutlich sichtbar angegeben sein. Ausserdem muss im Fahrzeug eine Kopie des Anhangs 4 mitgeführt werden.h.5 6 An gewerbsmässig für den Tiertransport verwendeten Fahrzeugen muss vorne und hinten die Aufschrift «Lebende Tiere» gut sichtbar angebracht sein.

2 Waren, welche die Tiere beeinträchtigen, dürfen nicht beigeladen werden.


3 Transportmittel dürfen bei längeren Transportunterbrüchen nur dann als Aufenthaltsort dienen, wenn die Tiere jeweils über die in den Anhängen aufgeführten Mindestflächen für die Haltung verfügen, jederzeit Zugang zu Wasser oder nötigenfalls zu Milch haben und in den für die Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden. Ausserdem müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sein.7



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
4 Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
6 Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).


Stand am 1. Juli 2007

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