Art. 601 Bewilligungspflicht

Art. 601 Bewilligungspflicht

1 Tierversuche nach Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes dürfen nur mit einer Bewilligung durchgeführt werden.


2 Eine Bewilligung ist insbesondere für Tierversuche erforderlich, in deren Rahmen:


a.chirurgische Eingriffe am Tier vorgenommen werden;b.erhebliche physikalische Einwirkungen auf das Tier erfolgen;c.Stoffe und Stoffgemische zur Prüfung dem Tier verabreicht oder auf ihm aufgetragen werden, bei denen eine schädigende Wirkung auf das Tier nicht auszuschliessen ist;d.pathologische Effekte am Tier erzeugt werden;e.Tiere mit Mikroorganismen oder Parasiten infiziert oder sie immunisiert werden oder ihnen Zellmaterial verabreicht wird, auch wenn es zu diagnostischen Zwecken geschieht;f.mit betäubten Tieren gearbeitet wird, auch wenn die Tiere in betäubtem Zustand getötet werden;g.mit Tieren gearbeitet wird, bei denen aufgrund ihrer besonderen Erscheinungsformen oder Erbanlagen angenommen werden muss, dass Schmerzen, Leiden, Schäden oder starke Ängste auftreten können oder das Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigt ist;h.mit Keimzellen, Embryonen oder Larven gearbeitet wird und die Versuche über den Geburts- oder Schlüpftermin oder das Larvenstadium hinaus andauern;i.Tiere wiederholt oder langandauernd in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder isoliert gehalten werden;k.die Tiere abweichend von den Haltungsvorschriften nach den Artikeln 58a und 59 gehalten werden.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).


Stand am 1. Juli 2007

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