Art. 611 Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 611 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Ein Tierversuch nach Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes darf bewilligt werden, wenn insbesondere:


a.mit dem Tierversuch ein Zweck nach Artikel 14 des Gesetzes angestrebt wird;b.die Methode in Übereinstimmung steht mit Artikel 16 des Gesetzes;c.die Methode unter Berücksichtigung des neuesten Standes der Kenntnisse dazu geeignet ist, das Versuchsziel zu erreichen;d.die vorgesehene Tierart nicht durch eine auf niedrigerer Entwicklungsstufe stehende ersetzt werden kann;e.die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt wird, wobei die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse zu berücksichtigen sind;f.die Anforderungen an die Tierhaltung erfüllt sind;g.die Anforderungen über die Herkunft der Tiere erfüllt sind;h.der Versuchsleiter und die Personen, die die Versuche durchführen, die Anforderungen bezüglich Aus- und Weiterbildung nach Abschnitt 1a erfüllen.2

2 Tierversuche für die nachgenannten Zwecke dürfen nur unter folgenden weiteren Voraussetzungen bewilligt werden:


a.für die Lehre an den Hochschulen und die Ausbildung von Fachkräften, wenn keine andere Möglichkeit besteht, um Lebensphänomene in verständlicher Weise zu erklären oder Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die Berufsausübung oder die Durchführung von Tierversuchen notwendig sind;b.für die Registrierung von Stoffen und Erzeugnissen in einem andern Staat, wenn die Registrierungsanforderungen internationalen Regelungen entsprechen oder, gemessen an jenen der Schweiz, nicht wesentlich mehr Tierversuche oder Tiere für einen Versuch bedingen und nicht Tierversuche bedingen, welche die Versuchstiere wesentlich mehr belasten.

3 Ein Tierversuch darf nicht bewilligt werden, wenn:


a.sein Ziel mit Verfahren ohne Tierversuche erreicht werden kann, die nach dem jeweiligen Stand der Kenntnisse tauglich sind;b.er in keinem Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier steht, er keine neuen Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt und auch nicht dem Schutz der natürlichen Umwelt oder der Verminderung von Leiden dient;c.er der Prüfung von Erzeugnissen dient und die angestrebte Kenntnis durch Auswertung der Daten über deren Bestandteile gewonnen werden kann oder das Gefährdungspotential ausreichend bekannt ist;d.er, gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn oder Ergebnis, dem Tier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).


Stand am 1. Juli 2007

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