Art. 61a1 Bewilligung

Art. 61a1 Bewilligung

1 Die Bewilligung wird auf den Namen des wissenschaftlichen Leiters des Instituts oder Laboratoriums ausgestellt. Dieser ist für das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen verantwortlich.


2 Die Bewilligung gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder mit fest umrissener Zielsetzung. Sie wird auf höchstens drei Jahre befristet.2


3 Allfällige Abweichungen von den Haltungsvorschriften und den Vorschriften über die Herkunft der Tiere werden in der Bewilligung festgehalten. Diese kann Bedingungen und Auflagen enthalten hinsichtlich:


a.Art und Zahl der Tiere;b.der Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere vor, während und nach dem Versuch;c.der Methodik zur Begrenzung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten beim einzelnen Tier;d.der Herkunft der Tiere und ihrer Weiterverwendung nach dem Versuch.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).


Stand am 1. Juli 2007

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