Art. 66b1 Einfuhr von Hunde
Art. 66b1 Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten
1 Die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten ist verboten.
2 Erlaubt sind das vorübergehende Verbringen in die Schweiz von Hunden ausländischer Halterinnen und Halter für Ferien oder andere Kurzaufenthalte sowie die Einfuhr als Übersiedlungsgut.
1 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 1 der V vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2007 (SR 916.443.10).
Stand am 1. Juli 2007
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