Art. 22 Ausstand von Kommissionsmitgliedern
Art. 22 Ausstand von Kommissionsmitgliedern
1 Ein Mitglied der Wettbewerbskommission tritt in den Ausstand, wenn ein Ausstandsgrund nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19681 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) vorliegt.
2 Ein persönliches Interesse oder ein anderer Grund der Befangenheit ist in der Regel nicht gegeben, wenn ein Mitglied der Wettbewerbskommission einen übergeordneten Verband vertritt.
3 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Wettbewerbskommission oder die entsprechende Kammer unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
1 SR 172.021
Stand am 13. Juni 2006
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