Art. 53a

Art. 53a

1 Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für:


a.Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26–31;b.die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32–38;c.Gutachten und sonstige Dienstleistungen.

2 Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.


3 Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen, namentlich bei der Einstellung der Verfahren, keine Gebühren erhoben werden.

Stand am 13. Juni 2006

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