Art. 53a
Art. 53a
1 Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für:
a.Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26–31;b.die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32–38;c.Gutachten und sonstige Dienstleistungen.
2 Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
3 Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen, namentlich bei der Einstellung der Verfahren, keine Gebühren erhoben werden.
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