b. Ohne Fristansetzung

Art. 108

b. Ohne Fristansetzung

Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich:

1.

wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde;

2.

wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist;

3.

wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.


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