b. Bei periodischen Leistungen
Art. 131
b. Bei periodischen Leistungen
1 Bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen beginnt die Verjährung für das Forderungsrecht im Ganzen mit dem Zeitpunkte, in dem die erste rückständige Leistung fällig war.
2 Ist das Forderungsrecht im Ganzen verjährt, so sind es auch die einzelnen Leistungen.
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