2. Wichtige Beschlüsse

Art. 7041

2. Wichtige Beschlüsse

1 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für:

1.

die Änderung des Gesellschaftszweckes;

2.

die Einführung von Stimmrechtsaktien;

3.

die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;

4.

eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung;

5.

die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder zwecks Sachübernahme und die Gewährung von besonderen Vorteilen;

6.

die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes;

7.

die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;

8.

...2

2 Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt werden.

3 Namenaktionäre, die einem Beschluss über die Zweckänderung oder die Einführung von Stimmrechtsaktien nicht zugestimmt haben, sind während sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt an statutarische Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien nicht gebunden.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (SR 221.301).


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