B. Einzahlung
Art. 798
B. Einzahlung
I. Pflicht und Art
1 Die Stammeinlagen sind von den Gesellschaftern nach Verhältnis ihrer Nominalbeträge einzuzahlen, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Sacheinlagen.
2 Die Stammeinlagen können den Gesellschaftern weder erlassen noch gestundet werden, ausser im Falle einer Herabsetzung des Stammkapitals.
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