Art. 6 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

Art. 6 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt.

Stand am 1. April 2007

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