Art. 2 Grundsatz

Art. 2 Grundsatz

Einer Bewilligung des Bundes bedürfen:


a.die Herstellung von Kriegsmaterial;b.der Handel mit Kriegsmaterial;c.die Vermittlung von Kriegsmaterial;d.die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegsmaterial;e.die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, und die Einräumung von Rechten daran, sofern sie sich auf Kriegsmaterial beziehen und an natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland erfolgen.Stand am 1. Mai 2007

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