Art. 5 Begriff des Kriegsmaterials

Art. 5 Begriff des Kriegsmaterials

1 Als Kriegsmaterial gelten:


a.Waffen, Waffensysteme, Munition sowie militärische Sprengmittel;b.Ausrüstungsgegenstände, die spezifisch für den Kampfeinsatz oder für die Gefechtsführung konzipiert oder abgeändert worden sind und die in der Regel für zivile Zwecke nicht verwendet werden.

2 Als Kriegsmaterial gelten zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise bearbeitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind.


3 Der Bundesrat bezeichnet das Kriegsmaterial in einer Verordnung.

Stand am 1. Mai 2007

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