Art. 6 Weitere Begriffe

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1 Als Herstellung im Sinne dieses Gesetzes gelten die gewerbsmässige Neuanfertigung von Kriegsmaterial sowie die gewerbsmässige Abänderung von Kriegsmaterial an Teilen, die für dessen Funktion wesentlich sind.


2 Als Handel im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes gewerbsmässige Anbieten, Erwerben oder Weitergeben von Kriegsmaterial.


3 Als Vermittlung gilt:


a.die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen betreffend die Herstellung, das Anbieten, Erwerben oder Weitergeben von Kriegsmaterial, die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder die Einräumung von Rechten daran, soweit sich diese auf Kriegsmaterial beziehen;b.der Abschluss solcher Verträge, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden soll.Stand am 1. Mai 2007

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