Art. 10 Voraussetzungen

Art. 10 Voraussetzungen

1 Die Grundbewilligung wird natürlichen oder juristischen Personen erteilt, wenn:


a.der Gesuchsteller die erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung der Geschäfte bietet; undb.die beabsichtigte Tätigkeit den Landesinteressen nicht zuwiderläuft.

2 Benötigt der Gesuchsteller für seine Tätigkeit auch eine Bewilligung nach der Waffengesetzgebung des Bundes oder des Kantons, so wird die Grundbewilligung nur erteilt, wenn die Bewilligung nach der Waffengesetzgebung vorliegt.

Stand am 1. Mai 2007

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