Art. 16a Gegenstand
Art. 16a Gegenstand
1 Wer von schweizerischem Territorium aus im Ausland mit Kriegsmaterial handelt, ohne in der Schweiz eine eigene Produktionsstätte für die Herstellung von Kriegsmaterial zu unterhalten, bedarf neben einer Grundbewilligung im Sinne von Artikel 9 für jeden einzelnen Fall einer Einzelbewilligung.
2 Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen.
3 Wer von schweizerischem Territorium aus im Ausland mit Hand- und Faustfeuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteilen oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile handelt, erhält die Einzelbewilligung nur, wenn er nachweist, dass er eine Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat.
Stand am 1. Mai 2007Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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