Art. 20 Gegenstand

Art. 20 Gegenstand

1 Der Bewilligung bedarf der Abschluss eines Vertrags, bei dem von der Schweiz aus an eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland Immaterialgüter einschliesslich Know-how übertragen werden, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Kriegsmaterial von wesentlicher Bedeutung sind. Das gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, welcher Rechte an derartigen Immaterialgütern und Know-how einräumt.


2 Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen insbesondere Immaterialgüter, einschliesslich Know-how:


a.die für die routinemässige Durchführung der Installation, des Unterhalts, der Kontrolle und der Reparatur von Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr bewilligt wurde, notwendig sind;b.die allgemein zugänglich sind;c.die zum Zwecke der Anmeldung eines Patents in einem andern Staat offenbart werden müssen; oderd.die der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen.

3 Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen.

Stand am 1. Mai 2007

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