Art. 23 Ersatzteillieferungen

Art. 23 Ersatzteillieferungen

Die Ausfuhr von Ersatzteilen für Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr bewilligt worden ist, wird ebenfalls bewilligt, wenn in der Zwischenzeit keine ausserordentlichen Umstände eingetreten sind, die einen Widerruf der ersten Bewilligung verlangen würden.

Stand am 1. Mai 2007

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