Art. 14 Erweiterte Schutzdienstpflicht für den Fall bewaffneter Konflikte
Art. 14 Erweiterte Schutzdienstpflicht für den Fall bewaffneter Konflikte
Für den Fall bewaffneter Konflikte kann der Bundesrat zusätzlich der Schutzdienstpflicht unterstellen:
a.Wehrpflichtige, die nicht mehr militär- oder zivildienstpflichtig sind;b.Männer, die aus der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen sind.Stand am 1. Mai 2007
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