Art. 36 Wiederholungskurse
Art. 36 Wiederholungskurse
Schutzdienstpflichtige werden nach Absolvierung der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von mindestens zwei Tagen bis längstens einer Woche aufgeboten. Kader und Spezialisten können jedes Jahr zu längstens einer weiteren Woche aufgeboten werden.
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