Art. 37 Dienst in der Zivilschutzverwaltung
Art. 37 Dienst in der Zivilschutzverwaltung
1 Bei zwingendem Bedarf können Schutzdienstpflichtige zum Dienst in der Zivilschutzverwaltung aufgeboten werden.
2 Der Dienst in der Zivilschutzverwaltung gilt als Wiederholungskurs nach Artikel 36.
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