Art. 38 Aufgebot zur Ausbildung
Art. 38 Aufgebot zur Ausbildung
1 Die Kantone regeln das Aufgebot für Dienstleistungen nach den Artikeln 33–37.
2 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes regelt das Aufgebot für die Aus- und Weiterbildungsdienste nach Artikel 39 Absatz 2.
3 Das Aufgebot ist den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn zuzustellen.
4 Gesuche um Verschiebung von Dienstleistungen sind durch den Schutzdienstpflichtigen an die aufbietende Stelle zu richten.
Stand am 1. Mai 2007Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.