Art. 54 Werkeigentümer von Stauanlagen
Art. 54 Werkeigentümer von Stauanlagen
Die Werkeigentümer von Stauanlagen sorgen nach Vorgaben des Bundes für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der zum Wasseralarmsystem gehörenden baulichen Einrichtungen.
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