Art. 55 Aufhebung
Art. 55 Aufhebung
1 Schutzanlagen dürfen nur mit Genehmigung der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Bundes aufgehoben werden.
2 Werden Schutzanlagen aufgehoben, welche den Mindestanforderungen entsprechen (Art. 56), so sind die Bundesbeiträge zurückzuerstatten.
3 Werden Schutzanlagen infolge von Reformen oder neuen Organisationsstrukturen aufgehoben, so sind keine Bundesbeiträge zurückzuerstatten.
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