Art. 19a Steuerbefreite Einfuhren
Art. 19a Steuerbefreite Einfuhren
(Art. 74 Abs. 2 MWSTG)
Von der Steuer auf der Einfuhr sind befreit:
a.Gegenstände für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder, die nach Artikel 6 der Zollverordnung vom 1. November 20061 (ZV) zollfrei sind;b.Särge, Urnen und Trauerschmuck, die nach Artikel 7 ZV zollfrei sind;c.Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben, die nach Artikel 8 ZV zollfrei sind;d.Speisewagenvorräte, die nach Artikel 10 ZV zollfrei sind;e.Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen, die nach Artikel 11 ZV zollfrei sind;f.Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord von Luftfahrzeugen, die nach Artikel 12 ZV zollfrei sind;
1 SR 631.01
Stand am 1. Mai 2007
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.