Art. 27a1 Option für d

Art. 27a1 Option für die Versteuerung von ausgenommenen Umsätzen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die Option für die Versteuerung der in Artikel 18 Ziffern 20 und 21 des Gesetzes genannten Umsätze (ohne den Wert des Bodens) bewilligen, sofern diese gegenüber begünstigten Einrichtungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 21 Absätze 1 und 2 erbracht werden, gleichgültig, ob die begünstigte Einrichtung im Inland steuerpflichtig ist oder nicht. Diese Option ist beschränkt auf Grundstücke und Grundstücksteile, die administrativen Zwecken dienen, namentlich für Büros, Konferenzsäle, Lager, Parkplätze, oder die ausschliesslich für die Residenz des Chefs einer diplomatischen Mission, einer ständigen Mission oder eines konsularischen Postens bestimmt sind. Im Übrigen gilt Artikel 26 des Gesetzes.



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4353).


Stand am 1. Mai 2007

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