Art. 301 Strafloser Abbruch der Schw
Art. 301 Strafloser Abbruch der Schwangerschaft
Bei straflosem Abbruch einer Schwangerschaft nach Artikel 119 des Strafgesetzbuches2 übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit.
1 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989 2992; BBl 1998 3005 5376).
2 SR 311.0
Stand am 27. Dezember 2006
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