Art. 35 Grundsatz

Art. 35 Grundsatz

1 Zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind die Leistungserbringer zugelassen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 36–40 erfüllen.


2 Leistungserbringer sind:


a.Ärzte und Ärztinnen;b.Apotheker und Apothekerinnen;c.Chiropraktoren und Chiropraktorinnen;d.Hebammen;e.Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen;f.Laboratorien;g.Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen;h.Spitäler;i.Einrichtungen, die der teilstationären Krankenpflege dienen;k.Pflegeheime;l.Heilbäder;m.1Transport- und Rettungsunternehmen;n.2Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).


Stand am 27. Dezember 2006

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