Art. 33

Art. 33

Pflichten gegenüber Fussgängern


1 Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen.1


2 Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten.2


3 An den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1362; SR 741.11 Art. 99 Abs. 2; BBl 1961 I 405).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1362; SR 741.11 Art. 99 Abs. 2; BBl 1961 I 405).


Stand am 1. Mai 2007

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