Art. 46

Art. 46

Regeln für Radfahrer


1 Radfahrer müssen die Radwege und -streifen benützen.


2 Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.1


3 ...2


4 Radfahrer dürfen sich nicht durch Fahrzeuge oder Tiere ziehen lassen.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1975 1257, 1976 2810 Ziff. II Abs. 2; BBl 1973 II 1173).
2 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1257, 1976 2810 Ziff. II Abs. 2; BBl 1973 II 1173).


Stand am 1. Mai 2007

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