Art. 79e1
Art. 79e1
Reziprozität
1 Die Artikel 79a–79d sind gegenüber einem anderen Staat nur anwendbar, wenn der betreffende Staat der Schweiz Gegenrecht gewährt.
2 Das Bundesamt für Privatversicherungen veröffentlicht eine Liste der Staaten, welche Gegenrecht gewähren.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 222 228; BBl 2002 4397).
Stand am 1. Mai 2007
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