Art. 99

Art. 99

Weitere Widerhandlungen


1.  Wer Fahrzeuge, Bestandteile oder Ausrüstungsgegenstände, die der Typenprüfung unterliegen, in nicht genehmigter Ausführung in den Handel bringt, wird mit Busse bestraft.


2.  Der Halter, der nach Übernahme eines Motorfahrzeuges oder Motorfahrzeuganhängers von einem andern Halter oder nach Verlegung des Standortes in einen andern Kanton nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt, wird mit Busse bis zu 100 Franken bestraft.


3.1  Der Fahrzeugführer, der die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht mit sich führt, wird mit Busse bestraft.


3.bis 2  Wer sich weigert, den Kontrollorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen, wird mit Busse bestraft.


4.Wer auf einem Fahrrad fährt, das nicht mit gültigem Kennzeichen versehen ist,


wer einem andern, namentlich einem Kind, ein Fahrrad ohne gültiges Kennzeichen zum Fahren überlässt,


wird mit Busse bestraft.


5.3 Wer die besonderen Warnsignale der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei, des Zolls oder der Bergpost nachahmt,


wer sich die Verwendung von Kennzeichen der Verkehrspolizei anmasst,


wird mit Haft oder mit Busse bestraft.


6.  Wer unerlaubterweise an Motorfahrzeugen Lautsprecher verwendet, wird mit Busse bestraft.


7.  Wer unerlaubterweise motor- oder radsportliche Veranstaltungen oder Versuchsfahrten durchführt oder bei bewilligten Veranstaltungen dieser Art die verlangten Sicherheitsmassnahmen nicht trifft, wird mit Busse bestraft.


8.4  Wer Geräte oder Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können, in Verkehr bringt, erwirbt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet,


wer beim Anpreisen von solchen Geräten oder Vorrichtungen mitwirkt,


wird mit Busse bestraft.



1 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1996 (AS 1996 1075 1077; BBl 1993 III 769).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257; SR 741.011 Art. 1; BBl 1973 II 1173).
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.0).
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).


Stand am 1. Mai 2007

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