Art. 10 Bahnübergänge, Strassenbahnen

Art. 10 Bahnübergänge, Strassenbahnen

1 Die Signale «Schranken» (1.15), «Bahnübergang ohne Schranken» (1.16) sowie «Distanzbaken» (1.17) dienen zur Warnung vor Bahnübergängen, die nach den Artikeln 92 und 93 gekennzeichnet sind.


2 Das Signal «Schranken» warnt auch vor Abschrankungen bei Flugplätzen und dergleichen.


3 Die Distanzbake mit drei Streifen steht unter den Signalen «Schranken» und «Bahnübergang ohne Schranken», jene mit zwei Streifen nach einem Drittel und jene mit einem Streifen nach zwei Dritteln der Strecke zwischen den Signalen «Schranken» und «Bahnübergang ohne Schranken» und dem Bahnübergang.


4 Das Signal «Strassenbahn» (1.18) warnt vor Schienenfahrzeugen auf Strassen, namentlich vor Kreuzungen mit Schienenfahrzeugen.1



1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).


Stand am 1. Juli 2007

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