Art. 35 Grundsätze
Art. 35 Grundsätze
1 Vortrittssignale zeigen an, dass der Führer anderen Fahrzeugen den Vortritt gewähren muss oder dass ihm der Vortritt gegenüber anderen Fahrzeugen zusteht.
2 Vortrittssignale sind der äusseren Form nach Gefahren—, Vorschrifts- oder Hinweissignale; die Grundsätze der Kapitel 2, 3 und 5 gelten sinngemäss.
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