Art. 37 Hauptstrasse
Art. 37 Hauptstrasse
1 Das Signal «Hauptstrasse» (3.03) kennzeichnet Strassen mit Vortritt und zeigt dem Führer an, dass auf den folgenden Verzweigungen der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) aufgehoben ist. Auf solchen Strassen gelten die besonderen Verkehrsregeln für Hauptstrassen (z.B. Art. 19 VRV1).
2 Das Signal «Hauptstrasse» steht bei deren Beginn und wird innerorts kurz vor, ausserorts kurz nach der Verzweigung wiederholt. Es kann bei unbedeutenden Verzweigungen fehlen.2
3 Für die Kennzeichnung von Hauptstrassen, welche die Richtung ändern, gilt Artikel 65 Absatz 1.
4 Nationalstrassen, die baulich weder Autobahnen noch Autostrassen sind, werden als Hauptstrassen gekennzeichnet.
1 SR 741.11
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
Stand am 1. Juli 2007
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