Art. 48 Parkieren

Art. 48 Parkieren

1 Das Signal «Parkieren gestattet» (4.17) kennzeichnet Parkierungsflächen. Beschränkungen der Parkzeit und der Parkberechtigung sowie die Parkordnung können auf einer Zusatztafel stehen.1


2 Die Signale «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) und «Ende des Parkierens mit Parkscheibe» (4.19) kennzeichnen Anfang und Ende von Verkehrsflächen, auf denen die Führer von Motorwagen beim Parkieren eine Parkscheibe nach Anhang 3 Ziffer 1 verwenden müssen. Das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» hat folgende Bedeutung:2


a.3Ohne zusätzliche Anzeige einer zeitlichen Beschränkung (Blaue Zone): An Werktagen gilt für Fahrzeuge zwischen 08.00 und 19.00 Uhr eine beschränkte Parkzeit. Gilt die Beschränkung auch an Sonn- und Feiertagen, wird dies auf einer Zusatztafel angegeben. Die Parkscheibe nach Anhang 3 Ziffer 1 regelt die Parkzeiten.b.Mit der zusätzlichen Anzeige einer Beschränkung der Parkzeit: Fahrzeuge dürfen höchstens so lange parkiert werden wie auf der Zusatztafel vermerkt; die beschränkte Parkzeit muss mindestens eine halbe Stunde betragen.4

3 ...5


4 Wer einen Motorwagen auf einer nach Absatz 2 signalisierten Verkehrsfläche parkiert, muss auf der Parkscheibe den Pfeil auf den der tatsächlichen Ankunftszeit nachfolgenden Strich einstellen und die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Frontscheibe anbringen. Die Einstellung der Parkscheibe darf bis zur Wegfahrt nicht verändert werden.6


5 ...7


6 Das Signal «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) kennzeichnet Parkplätze, auf denen Motorwagen nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden dürfen.8


7 Die Angabe «Zentrale Parkuhr» auf einer Zusatztafel zum Signal «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) besagt, dass eine Parkuhr für mehrere Parkfelder steht; die Parkuhr enthält ebenfalls die Angabe «Zentrale Parkuhr». Wird bei solchen Parkuhren nach Einwurf der Parkgebühr ein Parkzettel ausgegeben, muss dieser gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Motorwagens angebracht werden.


8 Ist das Abstellen von Motorwagen zeitlich beschränkt, müssen sie spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit wieder in den Verkehr eingefügt werden, ausser wenn das Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen zulässig ist. Ein blosses Verschieben des Motorwagens auf ein anderes, in der Nähe liegendes Parkfeld ist unzulässig.


9 Das Signal «Parkhaus» (4.21) kennzeichnet gedeckte Parkierungsflächen. Die Symbole der Signale «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18), «Parkieren gegen Gebühr»


(4.20), «Entfernung und Richtung eines Parkplatzes» (4.22), «Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel» (4.25) sowie des Wegweisers «Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel» (4.46.1) können mit einem stilisierten Dach entsprechend dem Signal «Parkhaus» ergänzt werden, wenn die Parkierungsflächen gedeckt sind.9


10 Anstelle von Motorwagen können auf nach den Absätzen 2 und 6 signalisierten Parkfeldern auch andere mehrspurige Motorfahrzeuge, Motorräder mit Seitenwagen und weitere Fahrzeuge mit ähnlichen Ausmassen parkiert werden, sofern die Parkscheibe gut sichtbar angebracht oder die Parkgebühr entrichtet wird.10


11 Dient eine Parkierungsfläche nur für bestimmte Fahrzeugarten, wird das zutreffende Symbol auf dem entsprechenden Signal im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angebracht.11


12 Das Signal «Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel» (4.25) kennzeichnet Parkplätze, welche insbesondere für Fahrzeuglenker bestimmt sind, die ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen wollen. Die Art des Verkehrsmittels kann in Worten oder in Symbolen angezeigt werden.12



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).
5 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 1998 (AS 1998 1440).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 1998 (AS 1998 1440).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
9 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).


Stand am 1. Juli 2007

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