Art. 57 Grundsätze

Art. 57 Grundsätze

1 Signale mit Informationshinweisen sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund ein schwarzes Symbol in einem weissen Innenfeld.


2 Die Signale stehen, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale, bei der Zufahrt zur Einrichtung, zum Gebäude oder dort, wo die angezeigte Dienstleistung erbracht wird oder der entsprechende Hinweis gilt.


3 Soweit Vorsignale nötig oder vorgeschrieben sind, stehen sie, mit beigefügter «Distanztafel» (5.01), wie folgt vor der entsprechenden Stelle:


a.innerorts mindestens 50 m;b.ausserorts mindestens 150 m;c.auf Autobahnen und Autostrassen nach Artikel 89.Stand am 1. Juli 2007

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