Art. 64 Allgemein verwendbare Zusatztafeln

Art. 64 Allgemein verwendbare Zusatztafeln

1 Zur Angabe der Entfernung zur Gefahrenstelle oder zur Stelle, wo eine Vorschrift gilt, wird die «Distanztafel» (5.01) verwendet. Ein Hinweis auf Entfernung und Richtung wird mit der Zusatztafel «Anzeige von Entfernung und Richtung» (5.02) angezeigt.


2 Die Länge der Strecke, auf der eine Gefahr besteht, eine Vorschrift gilt oder ein Hinweis zu beachten ist, wird mit der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.


3 Wiederholungssignale werden mit der «Wiederholungstafel» (5.04) gekennzeichnet. Bei Signalen für den ruhenden Verkehr werden Beginn und Ende mit der «Anfangstafel» (5.05) und der «Endetafel» (5.06) angezeigt.


4 Die «Richtungstafel» (5.07) mit Pfeil nach links oder rechts weist auf die Stelle, wo eine Gefahr besteht, eine Vorschrift gilt oder ein Hinweis zu beachten ist. Sie wird namentlich verwendet:


a.bei den Signalen «Radweg» (2.60), «Fussweg» (2.61) und «Reitweg» (2.62), wenn ein solcher Weg auf der andern Strassenseite benützt werden muss (Art. 33);b.bei den Signalen «Parkieren verboten» (2.50) oder «Parkieren gestattet» (4.17) zur Anzeige der Richtung, in der sich eine nicht zum Parkieren dienende Fläche oder ein Parkplatz erstreckt.

5 Mittels einer Zusatztafel kann der Geltungsbereich von Signalen konkretisiert werden. Eine Zusatztafel:


a.mit einem Symbol oder einer entsprechenden Aufschrift bedeutet, dass das Signal, dem die Tafel beigefügt ist, nur für die auf ihr dargestellte Verkehrsart gilt; vorbehalten bleiben die Artikel 15 Absatz 1 und 46 Absatz 2;b.mit dem Wort «ausgenommen» oder «gestattet» in Verbindung mit einem Symbol oder einer Aufschrift bedeutet, dass das Signal, dem die Tafel beigefügt ist, für die entsprechende Verkehrsart nicht gilt.1

6 Die Angabe «Radfahrer» auf einer Zusatztafel umfasst Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern mit abgestelltem Motor.


7 Die auf Zusatztafeln verwendbaren Symbole und ihre Bedeutung werden in Anhang 2 Ziffer 5 aufgeführt.2



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).


Stand am 1. Juli 2007

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