Art. 70 Ausgestaltung und Verwendung der Lichtsignale

Art. 70 Ausgestaltung und Verwendung der Lichtsignale

1 Gelbes Blinklicht zur Warnung der Strassenbenützer (Art. 68 Abs. 6) ist nur zulässig:


a.in Verbindung mit einem grünen Pfeil (Art. 68 Abs. 3);b.1bei ausgeschalteten Lichtsignalanlagen;c.2bei Baustellen;d.vor gefährlichen Hindernissen auf der Fahrbahn;e.bei Fussgängerstreifen (Art. 77), Inselpfosten und dergleichen;f.am Rand von Autobahnen bei Unfällen, Verkehrsstockungen, Nebel, Glatteis und ähnlichen Gefahren;g....3.

2 Gelbes Drehlicht ist unzulässig.


3 Unzulässig sind rote Lichter für sich allein, rote Pfeile, Ampeln ohne rotes Licht und, ausgenommen bei Bahnübergängen (Art. 93), Blinklichtsignale. Grüne Lichter für sich allein sind nur als Wiederholungssignale zulässig.4


4 Ampeln mit rotem und gelbem, jedoch ohne grünes Licht dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet werden, namentlich bei Feuerwehrgaragen, bei Baustellen, bei Wendeschleifen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr, bei Flugplätzen, vor und in Tunneln und bei Schienenübergängen.5


4bis Ampeln mit rotem und grünem, jedoch ohne gelbes Licht dürfen nur in besonderen Fällen und nur im Zusammenhang mit der Rampenbewirtschaftung bei Autobahnen und Autostrassen verwendet werden. Blinkendes grünes Licht beim Einschalten der Anlage bedeutet, dass die Ampel in Kürze auf Rot wechselt.6


5 Sind bei Ampeln die Lichter übereinander angeordnet, befindet sich das rote Licht oben, das grüne unten, ein allfälliges gelbes Licht in der Mitte. Die Lichter sind rund.


6 Sind bei Ampeln über der Fahrbahn die Lichter nebeneinander angeordnet, befindet sich das rote Licht links, das grüne rechts, ein allfälliges gelbes Licht in der Mitte. Die Lichter sind rund.


7 Lichter, die sich an Fussgänger richten, enthalten ein Fussgängersymbol (Art. 68 Abs. 7); sie dürfen rechteckig sein. Lichter, die sich an Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern richten, enthalten ein Fahrradsymbol (Art. 68 Abs. 8), wenn sie auch für andere Führer sichtbar sind; in Kombination mit Lichtern, die sich an Fussgänger richten, dürfen sie rechteckig sein.7


8 Als Sondersignale für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr dürfen nur weisse Lichter in besonderer Anordnung (Art. 69 Abs. 2) verwendet werden.


9 Lichtsignale, ausgenommen Wiederholungssignale, werden auf einer rechteckigen schwarzen Tafel mit weissem Rand angebracht; diese kann fehlen, wenn eine Überstrahlung durch die Sonne oder andere Lichtquellen ausgeschlossen ist.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 1998 (AS 1998 1440).
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).


Stand am 1. Juli 2007

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