Art. 71 Standort und technische Anforderungen

Art. 71 Standort und technische Anforderungen

1 Ampeln stehen am rechten Rand der Fahrbahn, doch können sie:


a.über den entsprechenden Fahrstreifen, auf der linken Seite oder auf der andern Seite der Verzweigung wiederholt werden;b.bei mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung für den linken Aussenstreifen ausschliesslich auf dessen linker Seite stehen; c.in Sonderfällen ausschliesslich über der Fahrbahn angebracht werden;d.in Sonderfällen (z.B. bei Bahnen auf eigenem Trassee unmittelbar entlang der Fahrbahn) zu zweit für einen einzigen Fahrstreifen angebracht werden zur Regelung verschiedener Fahrtrichtungen; der Fahrstreifen muss dafür mindestens 4,50 m breit sein, und die Ampeln müssen den Verkehrsströmen eindeutig zugeordnet werden können.1

2 Die Höhe der Unterkante von Ampeln beträgt:


a.am Fahrbahnrand 2,35 m bis 3,50 m; bei Ampeln, die sich ausschliesslich an Fussgänger oder Radfahrer richten, kann sie weniger betragen;b.über der Fahrbahn 4,50 m bis 5,50 m; bei Fahrleitungen von öffentlichen Verkehrsmitteln kann sie mehr betragen.2

3 Lichtsignale müssen das Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedener Richtung, ausser von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr, verhindern. Wird die Fahrt durch grüne Pfeile ohne gelbes Blinklicht (Art. 68 Abs. 3) freigegeben, muss auch das Zusammentreffen von abbiegenden Fahrzeugen mit Fussgängern in der Querstrasse und von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr ausgeschlossen sein.


4 Mit dem Geradeausverkehr darf ein von rechts einbiegender Verkehr nur zugelassen werden, wenn beiden nach der Verzweigung ein eigener Fahrstreifen zur Verfügung steht.


5 Die Folge der Farben bei den Lichtsignalen ist Grün – Gelb – Rot – Rot und gleichzeitig Gelb – Grün; vorbehalten bleiben die Artikel 68 Absatz 7, 69 Absatz 3, 70 Absätze 4 und 4bis. Rotes und grünes Licht dürfen nicht zusammen leuchten. Das rote Licht und das gleichzeitig leuchtende, gelbe Licht dürfen erst erlöschen, wenn das grüne aufleuchtet.3


6 Lichtsignalanlagen können mit Zusatzeinrichtungen für besondere Verkehrsteilnehmer (z.B. Anmeldeknöpfe für Fussgänger oder Radfahrer, akustische und/oder taktile Vorrichtungen für Blinde) versehen werden.4



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).


Stand am 1. Juli 2007

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