Art. 81 Vorkehren der Bauunternehmer

Art. 81 Vorkehren der Bauunternehmer

1 Die Behörde erteilt den Bauunternehmern Weisungen für die Signalisation der Baustellen und überwacht die Ausführung.


2 Bauunternehmer dürfen bei Baustellen Verkehrsanordnungen (z. B. Fahrverbote, Höchstgeschwindigkeiten, Umleitungen) nur signalisieren, wenn sie die Behörde dazu ermächtigt hat und die erforderliche Verfügung vorliegt (Art. 107 Abs. 1).


3 Für die Anzeige von Umleitungen gilt Artikel 54 Absatz 71.


4 Bei Baustellen, auf denen längere Zeit nicht gearbeitet wird, werden die Signale abgedeckt oder entfernt, wenn sie während des Arbeitsunterbruches nicht erforderlich sind.



1 Heute: Art. 55.


Stand am 1. Juli 2007

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